Prüfungsverfahren
- Die Gesellen-/Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte.
- Die Zwischenprüfung oder der Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung findet in der Regel am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Gesellen-/Abschlussprüfung oder der Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung findet in der Regel am Ende der Ausbildungszeit statt.
Prüfungsregelungen finden Sie in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen Ihrer Handwerkskammer sowie der deutschen Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz.
Die Zwischenprüfung/Gesellenprüfung Teil 1
- Zwischenprüfung
- Zweck der Zwischenprüfung ist die Kontrolle des erreichten Ausbildungsstandes.
- Sie hat damit keinen Einfluss auf das Ergebnis der Abschluss-/Gesellenprüfung.
- Das Ergebnis wird dem Ausbildungsunternehmen/ Prüfling in Form einer Bescheinigung mitgeteilt.
- Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung: Jeder Auszubildende, der in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen ist, wird zur Zwischenprüfung eingeladen.
- Hat der Auszubildende aus gesundheitlichem oder einem anderen wichtigen Grund an der regulären Zwischenprüfung nicht teilgenommen, wird er zu einem Nachholtermin eingeladen.
- Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen-/Abschlussprüfung.
- Gesellenprüfung Teil 1
- Die gestreckte Gesellenprüfung unterscheidet sich zur bereits dargestellten Zwischen- und Abschluss-/ Gesellenprüfung nur durch die andere Form des Prüfungsverfahrens.
- Anders als bei der Zwischenprüfung wird bereits für den Teil 1 der gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung ein Zulassungsverfahren durchgeführt. Die Kriterien hierfür sind:
- Zurücklegung der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen, erforderlichen Ausbildungszeit,
- Führung der vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise und
- Eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle).
- Das Ergebnis der Gesellenprüfung Teil 1 fließt mit einem Umfang von aktuell 25 % - 40% (je nach Ausbildungsverordnung) in das Gesamtergebnis der Gesellen-/ Abschlussprüfung ein.
Die Abschluss-/Gesellenprüfung/Gesellenprüfung Teil 2
- Am Ende der regulären Ausbildungszeit steht die Abschluss-/Gesellenprüfung/Gesellenprüfung Teil 2.
- Durch die Gesellen-/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
- Die Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes ist zugrunde zu legen (§§ 32 HwO, 38 BBiG, 14 PO).
- Die Prüfungssprache ist Deutsch. Es sei denn, dass die jeweilige Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht.
- Dem Prüfling wird unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.
- Hierüber erhält er eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung.
- Kann die Feststellung des Gesamtergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so trifft der Prüfungsausschuss diese Entscheidung unverzüglich und teilt sie dem Prüfling schriftlich mit. (§ 26 Abs. 3 PO)
- Die Gesellen-/Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Wer trotz dreimaligen Versuchs die Prüfung nicht besteht, hat keinen Wiederholungsanspruch mehr und kann keinen Prüfungsnachweis (Prüfungszeugnis) für diesen Ausbildungsberuf erhalten.
Durchführung der Prüfung
- Stellen Sie den Auszubildenden an den Prüfungstagen frei und ermöglichen Sie ihm pünktliches Erscheinen am Prüfungsort. Sollte der Auszubildende einen Prüfungstermin versäumen, muss der Prüfungsausschuss bzw. die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses umgehend informiert werden. Weiterhin muss unverzüglich der Grund des Fehlens/Versäumens mitgeteilt und nachgewiesen werden. Im Krankheitsfalle ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
- Minderjährige sind außerdem an dem Tag vor der schriftlichen Gesellenprüfung, sofern dies ein Arbeitstag ist, freizustellen. (§ 10 JArbSchG)
- Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Materialien vorhanden sind und an den Prüfungsort transportiert werden können.
- Stellen Sie sicher, dass Sie wissen, wann Ihr Auszubildender seinen letzten Prüfungstag hat bzw. wann die Übergabe der schriftlichen Ergebnismitteilung erfolgt.
- Während der Gesellen-/Abschlussprüfung besteht für den Auszubildenden gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, da ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht.
Druckdatum: 27.11.2024 | Fragen oder Hinweise:
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