zur Homepage
Arbeitsgemeinschaft der Thüringer HWK'n

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Ende der Ausbildungszeit steht in den meisten Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss der Gesellenausbildung. Es gibt aber auch Situationen, in denen durch eine oder auch beide Vertragsparteien eine vorzeitige Auflösung des Ausbildungsvertrages in Betracht gezogen wird.

In beiden Fällen gilt es, die rechtlichen Grundsätze zu kennen und zu berücksichtigen.


Durch Bestehen der Abschluss-/ Gesellenprüfung oder durch Zeitablauf

  • Mit der Übergabe der schriftlichen Mitteilung über die bestandene Gesellenprüfung an den Auszubildenden endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 BBiG). Wird der Jugendliche am darauf folgenden Tag weiterbeschäftigt, so begründet sich stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, für das der Jugendliche Anspruch auf den ortsüblichen Gesellenlohn erwirbt.
  • Ist eine Übernahme des Auszubildenden nicht angestrebt, so sind dem Jugendlichen bei Vorlage der Mitteilung über die bestandene Gesellenprüfung sämtliche Unterlagen auszuhändigen.
  • Bei Nicht-Bestehen der Gesellenprüfung ist auf Verlangen des Auszubildenden die Ausbildung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, max. jedoch um ein Jahr zu verlängern.
  • Die Verlängerung ist unverzüglich an Ihre zuständige HWK (den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 21 BBiG-  finden Sie bei Ihrer Handwerkskammer) zu melden, um so einen reibungslosen Ablauf zur Wiederholungsprüfung zu gewährleisten.
  • Findet die Gesellenprüfung nach dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit statt, endet die Ausbildung regulär zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Auszubildende ist dann verpflichtet sich zum Ablauf der Ausbildungszeit bei der Agentur für Arbeit zu melden.
  • Sollte die Gesellenprüfung nicht bestanden werden, so hat der ehemalige Auszubildende auch im Nachgang noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 21 BBiG beim Unternehmen zu stellen.

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Mitarbeiter im Gesellenprüfungswesen Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

Vorzeitiges Beenden der Berufsausbildung

Neben dem regulären Ende der Ausbildungszeit mit Absolvieren der Gesellenprüfung oder dem Ablauf der Ausbildungszeit gibt es auch Situationen, in denen über eine vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses entschieden werden muss. Für eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten:

 

  • Der Aufhebungsvertrag
    • beruht auf gegenseitigem Einvernehmen und bedarf der Unterschrift beider Vertragspartner (bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten).
    • Zeitpunkt der Beendigung muss festgelegt sein
    • Hinweis darauf, dass keine gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Ausbildungsverhältnis mehr bestehen

 

  • Die Kündigung (§22 BBiG)
    • Ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
    • Wird bei Minderjährigen erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zu geht.
    • Während der Probezeit kann diese jederzeit ohne Einhalten einer Frist und ohne Angabe von Gründen erfolgen.
    • Nach der Probezeit muss ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen.
      • Angabe der Gründe notwendig
      • Grund muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen und die zugrunde liegenden Tatsachen dürfen nicht länger als zwei Wochen bekannt sein
      • Vertragspflichtverletzungen (bspw. unentschuldigtes Fehlen) als Kündigungsgrund setzen die Abmahnung voraus
    • Der Auszubildende kann bei Berufsaufgabe oder Berufswechsel mit einer Frist von vier Wochen kündigen.

     

 Im § 7 des Berufsausbildungsvertrages finden Sie Regelungen zum vorzeitigen Beenden des Ausbildungsverhältnisses.

 

 Informieren Sie Ihre zuständige Kammer, wenn es zur vorzeitigen Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses kommt.

 

Druckdatum: 15.10.2024 |  Fragen oder Hinweise:
http://www.beratungsnetzwerk-thueringen.de/www/guewat/service/kontakt/