Berufsausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage (§§10-11 BBiG) zwischen dem ausbildenden Unternehmen und dem Auszubildenden. Folgendes ist hierbei zu berücksichtigen:
- Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vor Beginn der Berufsausbildung
- Vertragsformulare werden durch die jeweilige Handwerkskammer bereitgestellt
- Verträge Minderjähriger sind zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen
- Übersendung des abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages an die zuständige Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- Notwendige Anlagen: ärztliche Erstuntersuchung; Nachweis über Verkürzungstatbestände; sachliche und zeitliche Gliederung, Nachweis der Ausbildungsberechtigung (falls noch nicht vorliegend)
- Bei ausländischen Auszubildenden, die sich noch im Asylverfahren oder in der Duldung befinden, ist eine Zustimmung durch die jeweilige Ausländerbehörde einzuholen.
- Sämtliche Änderungen sind, während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses, bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich einzureichen (z.B. Adressänderung, Verlängerung, Verkürzung, Änderung der Fachrichtung etc.)
Benötigen Sie Hilfe und Unterstützung beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberatung Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
Aus dem Berufsausbildungsvertrag leiten sich zahlreiche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ab, die jedes Ausbildungsunternehmen kennen und adäquat berücksichtigen sollte. Wenn jeder Vertragspartner seine ihm zustehenden Rechte und Pflichten einhält, steht einer erfolgreichen Berufsausbildung nichts mehr im Wege.