Ausbildungsnachweisheft
Das Führen des Ausbildungsnachweisheftes ist eine der Pflichten des Auszubildenden, die häufig Fragen und Probleme aufwirft. Aus diesem Grund haben die Handwerkskammern durch ihre Berufsbildungsausschüsse eine Empfehlung für das Führen von Ausbildungsnachweisen erlassen.
Hier finden Sie eine Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen.
Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO Zulassungsvoraussetzung für die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung!
Zweck des Ausbildungsnachweises:
- Reflektieren über Ausbildungsinhalte und –verlauf
- Nachvollziehen des zeitlichen Ablaufes und der sachlichen Umsetzung der Ausbildung
- Überwachung des Ausbildungsverlaufs durch die zuständige Stelle
Hier das Wichtigste in Kürze:
Allgemeine Hinweise (§ 14 Abs.1 Nr. 3 BBiG)
- Treffen Sie zu Ausbildungsbeginn Vereinbarungen zur Handhabung des Ausbildungsnachweises.
- Das Ausbildungsnachweisheft ist durch das Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
- Das Heft muss regelmäßig vom Auszubildenden geführt werden. Dies ist ihm während der Arbeitszeit zu ermöglichen!
- Die Ausbilder prüfen die Eintragungen mindestens monatlich und bestätigen die Richtigkeit mit Datum und Unterschrift.
- Bei minderjährigen Auszubildenden hat der Erziehungsberechtigte die Nachweise einzusehen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Mindestinhalte
- Tägliche oder wöchentliche Führung in einfacher Form (Stichpunkte)
- Deckblatt: laufende Heftnummer, Angaben zum Auszubildenden (Name, Vorname, Adresse), Ausbildungsberuf, evtl. Fachrichtung, Ausbildungsunternehmen, Ausbildungsverantwortlicher, Zeitraum der Ausbildung
- Ausbildungsjahr
- Ausbildungsbereich (nur wenn verschiedene Bereiche vorliegen)
- Ausgeführte Tätigkeiten (möglichst in Bezug zum betrieblichen Ausbildungsplan)
- Behandelte Themen in Berufsschule bzw. überbetrieblicher Lehrunterweisung
- Unterschrift des Auszubildenden inklusive Datum
Druckdatum: 23.11.2024 | Fragen oder Hinweise:
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