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Arbeitsgemeinschaft der Thüringer HWK'n

Ausbildungszeugnis

  • Der Auszubildende hat nach Ende der Ausbildung Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. (§16 BBiG)
  • Einfaches und qualifiziertes Zeugnis:
    • Das einfache Zeugnis beinhaltet Art, Dauer, Ziel, Tätigkeiten und die erworbenen Kenntnisse in der Ausbildung ohne wertende Beurteilung.
    • Das qualifizierte Zeugnis baut auf dem einfachen Zeugnis auf und beinhaltet zusätzlich Leistungs- & Verhaltensbeurteilung sowie besondere Fähigkeiten. Dieses Zeugnis wird auf Wunsch des Auszubildenden ausgestellt.
    • Wichtige Inhalte des qualifizierten Zeugnisses: Überschrift, Ausstellungsdatum, Einleitung, Beginn und Ende der Tätigkeit, Tätigkeitsbeschreibung, Beurteilung der Leistung, Beurteilung des Sozialverhaltens, Schlussbemerkung, Unterschrift von Ausbilder und ggf. Ausbildenden.
  • Ein Ausbildungszeugnis darf nur die Wahrheit enthalten und ist wohlwollend zu verfassen.
  • Es soll auf Firmenpapier mit vollständigem Briefkopf maschinengeschrieben sein.
  • Achten Sie auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Daten und darauf, dass die berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden erfasst sind.
  • Zusätzliche Seminarbesuche und Kenntnisse können ebenfalls mit aufgenommen werden.
  • Weisen Sie auf das Bestehen der Prüfung und ggf. die Verkürzung der Ausbildungszeit hin.
  • Verwenden Sie professionelle und standardisierte Formulierungen zur Beurteilung, um nachfolgenden Arbeitgebern eine reelle Einschätzung der beurteilten Person zu ermöglichen.
  • Ein Zwischenzeugnis kann verlangt werden, wenn die Ausbildung für längere Zeit unterbrochen wird, der Ausbilder wechselt oder man sich anderweitig bewerben will.
  • Einmalige, untypische Vorfälle sowie Privates und Krankheiten dürfen nicht erwähnt werden.

 

Nutzen Sie eventuell einen Beurteilungsbogen als Grundlage für ein qualifiziertes Zeugnis, damit Ihnen das Schreiben flüssig von der Hand geht und Sie nichts vergessen.

 


(Quelle: Vgl. Herkert/Töltl (2014): Das neue Berufsbildungsgesetz – Kommentar mit Nebenbestimmungen. 87. Aktualisierung. Ausführungen zu § 16.)